UVV-Prüfung
Gesetzlich Sicher
UVV-Prüfung

Fachgerechte UVV-Prüfung ASR A 1.7 für Industrietore, Toranlagen, Schranken.

Geprüfte Sicherheit, auf die Sie sich verlassen können. Unsere UVV-Prüfung (gem. ASR A 1.7) für Industrietore, Toranlagen und Schranken sorgt für ein gutes Gefühl.

Die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter liegt Ihnen am Herzen? Sie achten auf Sicherheitsbereiche, das Tragen von Schutzbekleidung und das Einhalten der Helmpflicht – aber wussten Sie auch, dass nach Arbeitsstättenregel strikte Sicherheitsanforderungen an gewerblich genutzte Tür-, Schranken- und Toranlagen gestellt werden?

Kraftbetätigte Industrietore, Toranlagen und Schranken müssen nach Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand und mindestens einmal jährlich, laut Gesetzgeber, von einem Sachkundigen geprüft werden.

Gegenstand der UVV-Prüfung ist die Feststellung des arbeitssicheren Zustandes der Anlage. Das Ergebnis wird im Prüfprotokoll dokumentiert und bei Mängelfreiheit mit der entsprechenden Prüfplakette bestätigt.

Wichtig: Die Überprüfung ist vom Betreiber der Anlage zu veranlassen.

Nach der ASR A 1.7 muss bei kraftbetätigten Tür- und Toranlagen zusätzlich eine Messung der Schließkräfte vorgenommen werden. Die UVVPrüfung erfolgt gem. ASR A1.7 (alt: BGR 232) und den vorgeschriebenen Grundlagen. Sollte ein Mangel festgestellt werden, erhalten Sie ein unverbindliches und kostenloses Angebot für die Instandsetzung.

Wir führen Wartungen / UVV Prüfungen gemäß ASR A 1.7 an allen sich auf dem Markt befindlichen Tür-, Schranken- und Toranalagen durch.

Haben Sie Fragen?

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Schließkraftmessung für Industrietore, Toranlagen und Schranken nach ASR A1.7.

Kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten müssen (Pflicht lt. ASR A 1.7, Abschn. 10) der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt- und Nebenschließkanten) nicht zu überschreiten.

Die an der Schließkante wirkenden dynamischen und statischen Kräfte sind fehlersicher so zu begrenzen, dass die zulässigen Werte und die festgelegten Einwirkungszeiten eingehalten oder unterschritten werden.

Kraftbetätigte Tore (Ausnahmen: Totmann-Betrieb oder E-Lösung als Mindestschutzniveau gemäß DIN EN 12453:06/2001) müssen über eine Reversierfunktion verfügen, wenn sie die maximalen Betriebskräfte [Schwellenwerte liegen bei ≤ 400 N bzw. ≤ 1.400 N (dynamisch) bzw. bei ≤ 150 N (statisch) bzw. bei < 25 N (Restkraft)] im Zeitablauf (max. 5 s)] einhalten wollen. Der prinzipielle Verlauf der Kraft über der Zeit der Einwirkung ist in Bild 1 dargestellt. Der geforderte Abbau der Kraft nach 5 s auf Werte gegen Null (£ 25 N) bedeutet in der Praxis, dass der Flügel reversieren muss.

Geben dies die Torsteuerung und die Schutzeinrichtung an der/den Schließkante(n) nicht her, müssen insbesondere ältere Tore nachgerüstet, im äußersten Fall ausgetauscht werden, wenn sie den technischen Regeln / Normen und den Rechtsbestimmungen (s. o.) genügen sollen. Personen- bzw. Arbeitsschutz hat Vorrang vor Bestandsschutz und ist in aller Regel dem Torbetreiber wirtschaftlich zuzumuten

Folgende Arbeiten werden im Rahmen der Wartung / UVV Prüfung (gem. ASR A1.7) durchgeführt:

  • Kontrolle und Einstellung der mechanischen Bauteile wie Torsionsfedern, Fangvorrichtungen, Führungsschienen,
    aller Schraub- und Hebelverbindungen etc.
  • Kontrolle der Trageeinrichtungen wie Seile, Bodenkonsolen, Trommeln etc.
  • Kontrolle und Einstellung der Laufrollen und Rollenhalter.
  • Schmieren und Abölen der kompletten Anlage.
  • Kontrolle und Einstellung der elektrischen Einrichtungen wie Antrieb, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen, Befehlsgeber etc.
  • Überprüfung und Testung aller Sicherheitseinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit
  • Feststellung von evtl. Beschädigungen und auf Wunsch ein Reparaturangebot
  • Automatische Wiederholung der jährlichen Prüfung (auf Wunsch)
  • Schließkraftmessung gemäß ASR A 1.7
  • Erteilen einer Prüfplakette, sowie eine Eintragung in das Prüfbuch / Prüfprotokoll

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